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Der körperschaftsteuerliche Mantelkauftatbestand erfordert einen Wechsel der unmittelbar an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter

Ro 2015/13/0007 vom 13. September 2017

Gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 (Mantelkauftatbestand) steht einer Körperschaft der Verlustvortrag für einen früheren Verlust ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem ihre Identität infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist.

An den VwGH gelangte der Fall der A-GmbH, die einen Gastronomiebetrieb geführt hatte, der mittlerweile eingestellt ist. Bei der A-GmbH hatte auch ein Geschäftsführerwechsel stattgefunden. Zudem hatten die drei natürlichen Personen, die Gesellschafter der A-GmbH gewesen waren, ihre Anteile an die B-GmbH abgetreten, wobei aber zwei der drei natürlichen Personen (zumindest mittelbar) an dieser B-GmbH beteiligt waren.

Strittig war nun, ob bei der A-GmbH ein Verlust des Verlustvortragsrechts wegen der Erfüllung des Mantelkauftatbestands eingetreten ist. Dabei war die Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur in der betroffenen GmbH unterstellt worden. Der Streit beschränkte sich auf die Frage der Änderung der Gesellschafterstruktur als weitere Voraussetzung des Mantelkauftatbestandes.

Das Bundesfinanzgericht hielt einen "Durchgriff" durch die B-GmbH für geboten. Bei dieser Betrachtung war keine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur anzunehmen, weil zumindest zwei der früheren Gesellschafter mittelbar über die B-GmbH weiterhin an der A-GmbH beteiligt blieben.

Aufgrund der Revision des Finanzamtes hob der VwGH die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes als inhaltlich rechtswidrig auf. Beim Mantelkauftatbestand stellt nämlich das Tatbestandsmerkmal "Änderung der Gesellschafterstruktur" ausschließlich auf die Änderung der unmittelbaren Beteiligungen an. Die mittelbaren Beteiligungen (hier: die über die B-GmbH gehaltenen Beteiligungen an der A-GmbH) sind nicht relevant. Eine "Durchgriffsbetrachtung" sieht § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 nicht vor.

Download: Volltext der Entscheidung