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Großer Reitstall fällt nicht unter § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung
Ro 2015/13/0002 vom 21. Dezember 2016
Liebhaberei ist nach § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung (LVO) bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich besonders für die private Lebensführung eignen und auch einer darin begründeten Neigung entsprechen. Im Falle von Liebhaberei nach § 1 Abs. 2 LVO dürfen die auftretenden Verluste einkommensteuerlich nicht verwertet werden.
In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der VwGH mit der Frage, ob der Betrieb eines Reitstalles, in dem durchschnittlich 25 Einstellplätze belegt (durch 23 eingestellte "fremde" Pferde und zwei eigene Pferde) und zwei Reitlehrer beschäftigt waren, dem § 1 Abs. 2 LVO zu subsumieren ist, wenn in diesem Betrieb Verluste erwirtschaftet werden.
Er führte dazu aus, dass der Betriebsgröße maßgebliche Bedeutung zukommt. Bereits im Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, 2011/15/0164, wurde entschieden, dass der Betrieb eines Reitstalls mit fünf bis zwölf eigenen und bis zu vier weiteren Einstellpferden nicht als Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO anzusehen ist; dies gilt umso mehr, wenn in einem solchen Betrieb auch Praktikantinnen und Praktikanten ausgebildet werden.
In Bezug auf den Reitstall, welcher der nunmehrigen Revision zugrunde liegt, hat das Bundesfinanzgericht somit inhaltlich rechtswidrig entschieden, weil es nicht auf den entscheidenden Umstand der - gegen eine Subsumtion unter § 1 Abs. 2 LVO sprechenden - Größe des Betriebes Bedacht genommen hat.
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