Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Studienbeihilfe: Familienbeihilfe nicht zu berücksichtigen, wenn darauf von vornherein - etwa mangels Wohnsitzes der Eltern in Österreich - kein Anspruch besteht

Ro 2015/10/0012 vom 21. Dezember 2016

Die Studienbeihilfe ist nach dem Studienförderungsgesetz so zu berechnen, dass sich die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe grundsätzlich u.a. um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages vermindert.

Der VwGH musste sich in dieser Entscheidung mit der Frage befassen, ob diese Berechnungsregelung auch anzuwenden ist, wenn von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe (und den damit verbundenen Kinderabsetzbetrag) besteht.

Er verneinte dies: Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz haben nur Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im (österreichischen) Bundesgebiet haben. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe (und den damit verbundenen Kinderabsetzbetrag); in diesem Fall sind Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag daher auch nicht bei der Berechnung der Studienbeihilfe zu berücksichtigen.

Im konkreten Fall hatte der Revisionswerber, ein tschechischer Staatsangehöriger, vorgebracht, dass für ihn mangels inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes seiner Eltern kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich bestehe. Entgegen diesem Vorbringen hatten die Behörden und das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren den Jahresbetrag der Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag bei der Berechnung der Studienbeihilfe - wie der VwGH nun festhielt: zu Unrecht - berücksichtigt.

Download: Volltext der Entscheidung