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Keine rückwirkende Verpflichtung zur Setzung von Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen vor Inkrafttreten der WRG-Novelle 1969
Ro 2015/07/0033 und 0034 vom 30. März 2017
In dieser Entscheidung setzte sich der VwGH mit der Frage auseinander, ob die Verpflichtung gemäß § 31 WRG, Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen zu setzen, auch für Verunreinigungen gilt, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung herbeigeführt wurden.
Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmung des § 31 WRG erst mit der WRG-Novelle 1969 eine öffentlich-rechtliche Handlungspflicht von Verpflichteten erhalten hat, bei deren Nichtbefolgung die Behörde einschreiten kann. Die Verpflichtung zur Abwehr einer Gewässerverunreinigung trifft zwar die objektive Verursacherin oder den objektiven Verursacher; für die 1969 eingeführte öffentlich-rechtliche Handlungspflicht der Verursacherin oder des Verursachers wurde allerdings keine Rückwirkung des Gesetzes angeordnet. Die Bestimmung des § 31 WRG ist damit nicht auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Gewässerverunreinigung bereits vor Inkrafttreten der Novelle verwirklicht wurde.
Im konkreten Fall hatte die Behörde der mitbeteiligten KG aufgetragen, Maßnahmen zur Sanierung bzw. Sicherung einer Altlast zu setzen, die aus dem Betrieb einer Holzimprägnierung bis zum Jahr 1921 hergerührt sei. Demgegenüber ging der VwGH nunmehr davon aus, dass die mitbeteiligte KG nicht zur Setzung von Maßnahmen aufgrund von § 31 WRG verpflichtet werden konnte.