Navigation

Inhalt
Umfang von Maßnahmen zur Vermeidung von Grundwasserverunreinigung
Ro 2015/07/0021 vom 27. Juli 2017
In dieser Entscheidung behandelte der VwGH die Frage, in welchem rechtlich gebotenen bzw. rechtlich zulässigen Umfang Sanierungsmaßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 zu tätigen sind bzw. welche Sanierungsgrenzen erreicht werden müssen, wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht.
Im konkreten Fall wurden im Zuge von Untergrunderkundungen bei einer - der Revisionswerberin zuzurechnenden - aufgelassenen Tankstelle Kontaminationen festgestellt. Der Revisionswerberin wurden Maßnahmen zur Sanierung der Boden- bzw. Grundwasserverunreinigung auf dem Gelände der Tankstelle aufgetragen.
Der VwGH hielt fest, dass sich die Anordnungsbefugnis der Wasserrechtsbehörde auf die "vollständige Sanierung" eines eingetretenen Gefährdungsfalles erstreckt. Gegenstand der Handlungspflichten sind die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen; das sind jene, die der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt gebieten. Wann von einer solchen vollständigen Sanierung gesprochen werden kann, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen bzw. sachverständig zu lösen. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung sind auch mögliche zukünftige Umstände einzubeziehen.