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Gesonderte bescheidmäßige Feststellung bei Vorliegen einer individuellen Befähigung nach § 19 GewO
Ro 2015/04/0007 bis 0008 vom 18. August 2017
Der VwGH behandelte in dieser Entscheidung die Frage, ob ein Antrag auf Feststellung einer individuellen Befähigung losgelöst von einer Gewerbeanmeldung oder Geschäftsführerinnen- oder Geschäftsführerbestellung möglich ist.
Anders als § 18 GewO in Bezug auf das Vorliegen eines (formalen) Befähigungsnachweises sieht § 19 GewO jedenfalls eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung über das Vorliegen der individuellen Befähigung vor. Dass eine solche auch losgelöst von einem Anmeldeverfahren beantragt werden kann, lässt sich aus § 365a Abs. 2 Z 10 GewO ableiten.