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Gruppenbesteuerung: Liebhabereitätigkeit, keine Gruppenbildung möglich
Ro 2014/15/0045 und 0057 vom 20. Dezember 2016
Zufolge § 9 Abs. 1 KStG 1988 können finanziell verbundene Körperschaften, in Abweichung vom Prinzip der Individualbesteuerung (§ 7 KStG 1988), eine Unternehmensgruppe bilden. Dabei wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt.
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, ob eine Unternehmensgruppe auch zwischen einem Gruppenträger und einer Körperschaft, welche lediglich eine Liebhabereitätigkeit ausübt, als einziges Gruppenmitglied gebildet werden kann.
Der VwGH führte dazu aus, Sinn und Zweck der Gruppenbesteuerung ist es, Gewinne und Verluste von Mutter- und Tochtergesellschaft auszugleichen. Die Anerkennung einer Unternehmensgruppe zwischen einer derartigen Gruppe liefe diesem zuwider.
Der Ausschluss solcher "Liebhabereigesellschaften" aus dem Regime der Gruppenbesteuerung ergibt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut. Die Bestimmung, die die Bildung einer Unternehmensgruppe regelt (§ 9 Abs. 8 KStG 1988), geht implizit davon aus, dass Gruppenmitglieder "steuerlich maßgebende Ergebnisse" erzielen, was auf Körperschaften, die ausschließlich eine Liebhabereitätigkeit ausüben, nicht zutrifft.
Da das Bundesfinanzgericht insoweit die Rechtslage verkannt hatte, dass eine Körperschaft, deren gesamte Tätigkeit als Liebhaberei anzusehen ist, nicht Gruppenmitglied i.S.d. § 9 Abs. 2 KStG 1988 sein kann, gab der VwGH der vorliegenden Amtsrevision statt.
Download: Volltext der Entscheidung