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Umsatzsteuer auf Menü im Fastfood-Restaurant - Berechnung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise
Ro 2014/15/0039 vom 20. Dezember 2016
Eine Fastfoodkette bietet "Sparmenüs" aus Speisen und einem Getränk an. Da nur Speisen dem begünstigten Umsatzsteuersatz unterliegen, ist der Pauschalpreis auf Speisen und Getränke aufzuteilen und dem jeweils anzuwendenden Steuersatz zu unterwerfen. In der Vergangenheit war umstritten, wie diese Aufteilung vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall nahm ein Restaurant dieser Fastfoodkette die Aufteilung im Verhältnis der auf die einzelnen Produkte entfallenden Kosten vor. Das Finanzamt teilte den Pauschalpreis jedoch im Verhältnis der Einzelverkaufspreise der im Menü enthaltenen Speisen und Getränke auf.
Da bei der Kostenmethode ein größerer Anteil des Preises auf die begünstigt besteuerten Speisen entfällt, erhob das Restaurant Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde statt. Diese Entscheidung bekämpfte das Finanzamt mit einer Revision.
Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auf. Die Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise ist sachgerecht und daher zu bevorzugen. Die Preise der Einzelprodukte stehen nämlich von vornherein fest. Die vom Restaurant vorgenommene Aufteilung anhand der Kosten ist schon wegen der laufenden Veränderung der Kosten nicht geeignet. Auch entspricht es dem System der Mehrwertsteuer, dass dem Gast, der als Endverbraucher mit der Mehrwertsteuer belastet wird, das Ausmaß der anfallenden Steuer im Voraus bekannt ist. Für den Gast sind aber nur die Einzelverkaufspreise der Speisen und Getränke, nicht aber die für sie im Restaurant angefallenen Kosten ersichtlich.
Download: Volltext der Entscheidung