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Vorsteuerberichtigung, Begriff der Großreparatur
Ro 2014/13/0036 vom 24. November 2016
Verkauft der Unternehmer ein Gebäude seines Unternehmens, ist zufolge § 12 Abs. 10 UStG eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges (anteilige Rückzahlung der Vorsteuern) vorzunehmen, wenn auf das Gebäude in den letzten 19 Kalenderjahren aktivierungspflichtige Herstellungskosten angefallen sind oder eine "Großreparatur" vorgenommen worden ist.
Im gegenständlichen Fall hatte eine Gesellschaft 13 große Mietobjekte im Eigentum, in denen sie 38 bestehende Aufzugssysteme um einen Betrag von € 600.000,- sanieren ließ. Die Sanierungskosten betrugen in Relation zum gesamten Anschaffungswert der Mietobjekte in etwa 2%. Im Jahr nach der Sanierung verkaufte die Gesellschaft alle diese Objekte, wobei der Verkauf als nicht umsatzsteuerpflichtig behandelt wurde.
Streitpunkt des Verfahrens war nun, ob diese Sanierung eine Großreparatur im Sinne des § 12 Abs. 10 UStG 1994 darstellt, sodass der steuerfreie Verkauf der Objekte zu Berichtigung des Vorsteuerabzuges (anteilige Rückzahlung der Vorsteuern) hinsichtlich der auf die Sanierungskosten entfallenden Umsatzsteuer führt.
Der VwGH definiert in dieser Entscheidung "Großreparatur" im Sinne des § 12 Abs. 10 UStG 1994 als einen nicht aktivierungspflichtigen (zum Berichtigungszeitpunkt nicht vollständig verbrauchten) Aufwand, der nicht "regelmäßig" erwächst und von dem sich sagen lässt, er falle "ins Gewicht".
Da dies auf die hier zu beurteilende umfassende Sanierung von Aufzugsanlagen zutraf, wurde die Revision abgewiesen.
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