Navigation

Inhalt
Basispauschalierung: Beratung eng auszulegen
Ro 2014/13/0028 vom 24. November 2016
Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb können die Betriebsausgaben im Rahmen der vereinfachten Gewinnermittlung i.S.d. § 4 Abs. 3 EStG 1988 mit einer Pauschalierung ermittelt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 wird unter anderem bei Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung der ansonsten zustehende Betriebsausgabenpauschalsatz von 12 % auf 6 % abgesenkt.
In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der VwGH mit dem Begriff der "kaufmännischen oder technischen Beratung" i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG 1988 und führt dazu aus, dass der Begriff der "Beratung" eng zu verstehen ist. Beratungsleistungen sind demnach insbesondere reine Konsulentinnen- und Konsulententätigkeiten, wohingegen Tätigkeiten, die über die Beratung hinausgehen dem Betriebsausgabenpauschale von 12 % unterliegen. Ob eine Beratungstätigkeit vorliegt, ist jeweils an Hand der konkret ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen.
Der VwGH gab der ordentlichen Revision statt, weil das Bundesfinanzgericht auf die Ausführungen des Revisionswerbers zu der von ihm konkret ausgeübten Tätigkeit als externer Dienstleister einer GmbH für die technische Leitung von Projekten im Internetbereich nicht eingegangen ist, sondern das abstrakte Berufsbild der "Unternehmensberatung" zur Begründung herangezogen hat.
Download: Volltext der Entscheidung