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Erbringung weiterer Dienstleistungen im Rahmen einer öffentlichen Apotheke nicht bei jedem "Gesundheitsbezug" zulässig

Ro 2014/10/0085 vom 25. Jänner 2017

In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, inwieweit im Rahmen einer öffentlichen Apotheke auch weitere Dienstleistungen erbracht werden dürfen.

Er führte aus, dass einer öffentlichen Apotheke nach der Apothekenbetriebsordnung (ABO 2005) die "ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung obliegt". Eine Apothekerin oder ein Apotheker kann im Rahmen des - in der ABO 2005 näher geregelten - Betriebs einer öffentlichen Apotheke auch weitere Dienstleistungen erbringen. Dabei zielt die ABO 2005 im Wesentlichen auf Beratung und Information in Gesundheits- und Ernährungsfragen und sonstige Fragen einer gesunden Lebensführung ab. Ein bloß auf irgendeine Weise gegebener "Gesundheitsbezug" einer Tätigkeit ist somit nicht ausreichend, um diese Tätigkeit dem Betrieb einer öffentlichen Apotheke zu unterstellen.

Im konkreten Fall war die Bewilligung des Betriebs einer Apotheke mitsamt eines "Beratungsraumes" beantragt worden, in welchem verschiedene Dienstleistungen erbracht werden sollten (etwa Beratungsgespräche, Dermokosmetik, Massagen, Ayurveda). Der VwGH hielt zu diesem „Beratungsraum“ fest, dass Dienstleistungen der Dermokosmetik, von Ayurveda und die Durchführung von Massagen nach der geltenden Rechtslage nicht im Rahmen einer öffentlichen Apotheke erbracht werden können.

Er traf auch nähere Aussagen zur Gestaltung der Betriebsräume (im Speziellen der "Offizin") einer Apotheke: So muss zum einen darauf geachtet werden, dass der Eindruck einer Apotheke gegeben ist; zum anderen muss die Vertraulichkeit des Beratungsgesprächs gewährleistet sein. Schließlich darf (im konkreten Fall: durch die Einrichtung des "Beratungsraumes") der ordnungsgemäße Apothekenbetrieb nicht beeinträchtigt werden.

Download: Volltext der Entscheidung