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Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Ro 2014/08/0084 vom 19. Jänner 2017

Zufolge § 18b ASVG können sich Personen in der Pensionsversicherung selbst versichern, die nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen.

In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH ausführlich mit den näheren Voraussetzungen, unter denen die Möglichkeit der Selbstversicherung in Anspruch genommen werden kann.

Der VwGH führte dazu aus, dass von einer "erheblichen" Beanspruchung der Arbeitskraft auszugehen ist, wenn der durchschnittliche Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich ausmacht. Für die Ermittlung des Ausmaßes, in dem die Arbeitskraft beansprucht wird, ist die Anzahl der Pflegestunden relevant. Dabei sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Die Beurteilung der Zeiten muss an Hand der Regelungen des Bundespflegegeldgesetzes und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung erfolgen. Als Grundlage wird in der Regel ein bereits im Verfahren über das Pflegegeld eingeholtes (und aktuelles bzw. sonst entsprechendes) Sachverständigengutachten dienen können; erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein.
Außerdem hielt der VwGH fest, dass eine oder mehrere Pflichtversicherung(en) einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG nicht entgegenstehen; eine Kumulierung durch mehrfache Versicherung ist daher möglich.

Download: Volltext der Entscheidung