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Oberflächengewässer betreffende Vorhaben: Ausnahmebewilligung und Voraussetzungen des § 104a Abs. 2 Z 2 WRG
Ro 2014/07/0101 vom 24. November 2016
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Auslegung der Bestimmung des § 104a Abs. 2 Z 2 WRG, deren Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Ausnahmebewilligungen für bestimmte, Oberflächengewässer betreffende Vorhaben erteilt werden können. Nach dieser Bestimmung ist es zusammengefasst geboten, dass die Gründe für die Änderungen (des Gewässerkörpers) von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind "und/oder", dass der Nutzen der neuen Änderung (für Gesundheit, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung) jenen der Verwirklichung näher genannter Umweltziele übertrifft.
Der VwGH führte dazu aus, dass § 104a Abs. 2 Z 2 WRG zwei Tatbestände enthält, die zueinander durch "und/oder" in Beziehung gesetzt sind. Nach zutreffendem Verständnis handelt es sich dabei um zwei alternative Tatbestände (übergeordnetes öffentliches Interesse oder überwiegender Nutzen für die genannten öffentlichen Interessen). Das bedeutet, dass eine Bewilligung grundsätzlich auch bei jenen Vorhaben erteilt werden kann, bei denen die geltend gemachten Gemeinwohlbelange nicht zu einem übergeordneten öffentlichen Interesse führen. Dies aber nur, wenn ein Nutzen für die öffentlichen Interessen (Gesundheit, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung) vorliegt und dieser den Nutzen der näher im Gesetz genannten Umweltziele übertrifft.
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