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Vorhaben "S 7 Fürstenfelder Schnellstraße": Aufhebung zweier wasserrechtlicher Bewilligungen durch den VwGH
Ro 2014/06/0038 und 0040 vom 16. März 2017
Mit dieser Entscheidung hat der VwGH aus Anlass der Revisionen Betroffener zwei im Instanzenzug ergangene Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im teilkonzentrierten Verfahren nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 aufgehoben, welche die wasserrechtlichen Bewilligungen für zwei Abschnitte des Vorhabens "S 7 Fürstenfelder Schnellstraße" vorsahen:
Der erstangefochtene Bescheid stand in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit einem Bescheid der (damaligen) Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 für dieses Straßenprojekt. Die genehmigungswerbende ASFINAG hatte ihren Antrag im Verfahren nach § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 abgeändert, nachdem der VwGH diesen Bescheid der Bundesministerin (mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2012, 2011/06/0202) aufgehoben hatte. In der Folge hat es der hier zuständige Bundesminister unterlassen, zu prüfen, ob die Antragsänderung der ASFINAG, deren wasserrechtliche Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, Einfluss auf die durchgeführte UVP und somit auf das vorliegende wasserrechtliche Verfahren hatte, und bejahendenfalls die Ergebnisse der ergänzten UVP bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Anders lautete die Begründung für die Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheids: Nach § 44a AVG kann die Behörde in Großverfahren den Antrag durch Edikt mit der Folge kundmachen, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftliche Einwendungen erheben; dazu ist das Edikt u.a. im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen zu verlautbaren. Im konkreten Fall wurde vom Bundesminister allerdings nicht festgestellt, ob die für die Verlautbarung herangezogenen Tageszeitungen im Land Steiermark (dem Standort des gegenständlichen Vorhabens) in diesem Sinn weit verbreitet waren.
Download: Volltext der Entscheidung