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Zum melderechtlichen Begriff des "Beherbergungsbetriebes"

Ro 2014/01/0012 vom 20. Dezember 2016

Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung mit dem melderechtlichen Begriff des "Beherbergungsbetriebes".

Er führte aus, dass für diesen Begriff drei Kriterien maßgebend sind: 1. muss der Betrieb unter der Leitung oder Aufsicht der Unterkunftsgeberin oder des Unterkunftsgebers oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person stehen; 2. muss es sich um die Unterbringung von „Gästen“ handeln; schließlich muss 3. die Unterkunftsstätte zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sein. Damit kommen als Beherbergungsbetriebe nicht nur gewerbliche Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, Gasthöfe u. dgl.) in Betracht, sondern auch der "Privatzimmervermietung" dienende Unterkunftsstätten und "Appartements". Weiters gelten auch beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze und Schutzhütten als Beherbergungsbetriebe. Jedenfalls liegt ein Beherbergungsbetrieb vor, wenn Wohnräume nicht bloß zur Verfügung gestellt werden, sondern eine gewerbsmäßige Beherbergung stattfindet. Eine besondere Intensität der Leitung oder eine Aufsicht "rund-um-die-Uhr" ist nicht erforderlich.

Download: Volltext der Entscheidung