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Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz hat spätestens innerhalb von 15 Monaten zu erfolgen
Ra 2017/20/0133 vom 22. Juni 2017
Seit der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 sieht § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (befristet bis 31. Mai 2018) vor, dass über Anträge auf internationalen Schutz binnen 15 Monaten zu entscheiden ist.
Der VwGH hielt in dieser Entscheidung fest, dass der Gesetzgeber bei Erlassung dieser Bestimmung in Kenntnis der Belastungssituation des BFA, die im Jahr 2015 durch den starken Zustrom Schutzsuchender hervorgerufen wurde, davon ausging, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich innerhalb von 15 Monaten entschieden werden kann. Eine längere Verfahrensdauer kann daher nicht allein mit der durch diese Umstände hervorgerufenen Belastung des BFA gerechtfertigt werden.