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Beginn der Entscheidungsfrist bei rechtswidrigem Unterbleiben der Vorlage der Beschwerde

Ra 2017/19/0421 vom 22. November 2017

Eine Verwaltungsbehörde kann über eine Beschwerde gegen einen Bescheid mittels Beschwerdevorentscheidung entscheiden. Die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, geht allerdings nach Ablauf der Frist für die Beschwerdevorentscheidung oder nach Vorlage der Beschwerde auf das Verwaltungsgericht über. Die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes beginnt nach dem VwGVG jedoch erst durch die Vorlage der Beschwerde (diese ist bewirkt, wenn die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt) zu laufen. Die Vorlage der Beschwerde hat grundsätzlich durch die Verwaltungsbehörde zu erfolgen.

Der VwGH hatte in der vorliegenden Entscheidung die Frage zu lösen, wie die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes in Gang gesetzt werden kann, wenn die Verwaltungsbehörde die Vorlage der Beschwerde rechtswidrig unterlässt.

Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde infolge Ablaufes der Frist für die Beschwerdevorentscheidung bereits beim Verwaltungsgericht und wird die Beschwerde dennoch von der Verwaltungsbehörde nicht vorgelegt, kann eine Partei die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes auslösen, indem ausnahmsweise sie selbst die Beschwerde (bzw. regelmäßig eine Kopie, weil sich das Original bei der Verwaltungsbehörde befindet) dem Verwaltungsgericht vorlegt. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Nicht-Vorlage ist hingegen unzulässig.

Download: Volltext der Entscheidung