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Stellung von Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern einer oder eines Fremden
Ra 2017/19/0113 vom 30. Mai 2017
In dieser Entscheidung traf der VwGH einige Klarstellungen zur Frage, wie die Stellung von Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern zu beurteilen ist, wenn eine Fremde oder ein Fremder eine juristische Person, die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraut ist, um Vertretung ersucht.
Der VwGH führte aus, dass der Verfahrensanordnung des BFA (nach § 52 Abs. 1 BFA-VG) keine über die Information und die Entscheidung über die Beigebung einer Rechtsberaterin oder eines Rechtsberaters hinausgehende Rechtswirkung beizumessen ist. Sie begründet insbesondere kein Vertretungsverhältnis zwischen der oder dem Fremden und der Rechtsberaterin oder dem Rechtsberater.
Durch die Verfahrensanordnung wird der Rechtsberaterin oder dem Rechtsberater die Verpflichtung auferlegt, über Ersuchen der oder des Fremden die Vertretung zu übernehmen. Eine Fremde oder ein Fremder ist aber nicht verpflichtet, gegenüber der Rechtsberaterin oder dem Rechtsberater ein solches Ersuchen zu erstatten. Nach dem VwGH ist ein solches Ersuchen um Vertretung - wird es gestellt - als Vollmachtserteilung anzusehen. Einer Rechtsberaterin oder einem Rechtsberater steht es dann nicht frei, von der erteilten Vollmacht nicht Gebrauch zu machen.
Ist mit der Besorgung der Rechtsberatung eine juristische Person betraut und wird diese (über ein Ersuchen um Vertretung oder schriftlich) bevollmächtigt, so ist das Handeln der konkret im Verfahren auftretenden Rechtsberaterin oder des Rechtsberaters der oder dem Fremden direkt zuzurechnen. Es kommt nicht darauf an, dass sich die oder der Fremde die konkret handelnde Rechtsberaterin oder den konkret handelnden Rechtsberater nicht aussuchen konnte. Die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater können nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte" angesehen werden, der sich eine mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient.
Für den konkreten Fall bedeutete dies, dass sich der Revisionswerber, welcher der mit der Rechtsberatung betrauten Organisation Vollmacht erteilt hatte, die fehlerhafte Berechnung der Beschwerdefrist durch jene Rechtsberaterin, der der Fall des Revisionswerbers zugewiesen war, zurechnen lassen musste. Die an den VwGH erhobene Revision gegen die vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene Abweisung des vom Revisionswerber gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist blieb erfolgslos.