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Zuständigkeit zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer außerordentlichen Revision
Ra 2017/19/0113 vom 20. April 2017 und Ra 2017/16/0039 vom 25. April 2017
Der VwGH befasste sich in zwei Beschlüssen mit der Frage, wer über einen Antrag, einer außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entscheiden muss.
Er hielt fest, dass das Verwaltungsgericht auch im Fall einer außerordentlichen Revision zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem VwGH vorgelegt wird. Erst ab Vorlage der Revision besteht eine Zuständigkeit des VwGH.
Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine Revision erhoben werden; der VwGH kann einen solchen Beschluss auf Antrag allerdings aufheben oder abändern.
Download: Volltext der Entscheidung zu Ra 2017/19/0113Volltext der Entscheidung zu Ra 2017/16/0039