Navigation

Inhalt
Keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für ständige Vertretung einer ausländischen GmbH
Ra 2017/17/0201 vom 26. April 2017
Der VwGH behandelt in dieser Entscheidung die Frage, ob die im österreichischen Firmenbuch eingetragene ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer GmbH, die ihren Sitz im Ausland hat, im Inland verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.
Liegt der Sitz einer GmbH im Ausland, so ist die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweitniederlassung hat.
Abhängig von deren Personalstatut können bzw. müssen solche Gesellschaften für den gesamten Geschäftsbetrieb der inländischen Zweitniederlassung mindestens eine Person bestellen, die zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam.
Der VwGH führte in seiner Entscheidung aus, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist; daneben verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind allenfalls bestellte verantwortliche Beauftragte. Zur Vertretung nach außen berufen sind jedoch nur die durch die Verfassung der juristischen Person (Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag) festgelegten Organe. Darunter fällt aber nicht die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer ausländischen GmbH. Diese werden durch den Bestellungsakt der ausländischen Gesellschaft nicht zum Organ der Gesellschaft, sondern sind nur zu deren rechtsgeschäftlichen Vertretung befugt. Sie dürfen daher nicht strafrechtlich für die ausländische GmbH zur Verantwortung herangezogen werden.
Download: Volltext der Entscheidung