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Unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts durch Organisationsänderung beim Heeresspital Wien?
Ra 2017/12/0050 vom 13. September 2017
In dieser Entscheidung setzte sich der VwGH mit im Rahmen von Organisationsänderungen zu berücksichtigenden gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten auseinander.
Die Revisionswerberin war als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin in einem militärmedizinischen Zentrum tätig und wurde versetzt, weil sie das im Zuge einer Organisationsänderung neu eingeführte Anforderungsprofil für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger nicht erfüllte; dieses Anforderungsprofil sah eine militärische Ausbildung zwingend vor. Die in Rede stehende Organisationsänderung hatte nach dem im Verfahren unwiderlegt gebliebenen Vorbringen der Revisionswerberin überwiegend negative Auswirkungen auf weibliche Bedienstete, die eine solche Ausbildung mehrheitlich nicht aufwiesen. Vor diesem Hintergrund war das behauptete Vorliegen einer unzulässigen mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG zu prüfen.
In diesem Zusammenhang hielt der VwGH, insbesondere bezogen auf eine allfällige sachliche Rechtfertigung der durch ein nicht geschlechtsspezifisches Kriterium (hier: militärische Ausbildung) bewirkten mittelbaren Ungleichbehandlung fest, dass die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen (ungenügenden) Feststellungen eine dahingehende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichten.