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Entziehung der Lenkberechtigung auch bei Verstoß gegen IG-L-Beschränkungen
Ra 2017/11/0002 vom 28. Februar 2017
Das Führerscheingesetz (FSG) sieht vor, dass die Lenkberechtigung zu entziehen ist, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat, sofern die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden ist.
In dieser Entscheidung hielt der VwGH fest, dass es zu einer Entziehung der Lenkberechtigung auch dann zu kommen hat, wenn Basis der festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkung eine Verordnung nach dem Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) war.
Im konkreten Fall hatte der Revisionswerber in einem Bereich der Inntalautobahn, für den nach dem IG-L eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h festgelegt war, eine Geschwindigkeit von 162 km/h eingehalten.
Dem Argument des Revisionswerbers, die Geschwindigkeitsbeschränkung sei nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit, sondern im Wesentlichen aus Immissionsschutzgründen erlassen worden, folgte der VwGH nicht: Das FSG unterscheidet nicht danach, zudem kann eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung in der im Gesetz festgelegten Ausmaß regelmäßig zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führen.