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Bewilligungspflicht für Anlagenänderungen trotz Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes
Ra 2017/07/0010 vom 28. Juni 2017
In dieser Entscheidung behandelte der VwGH die Frage, ob Änderungen an baulichen Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, auch wenn das Wasserrecht bereits erloschen ist und als Folge der Änderung keine Gewässer mehr benutzt werden.
Im konkreten Fall hatte der Revisionswerber der Behörde mitgeteilt, auf sein Wasserrecht betreffend ein Kraftwerk zu verzichten und die Anlage stillzulegen; dies führte nach dem Gesetz zum Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung. In der Folge hatte der Revisionswerber eine Änderung der Anlage vorgenommen, aufgrund derer keine Tagwässer mehr benutzt wurden. Die Behörde ging davon aus, dass für diese Maßnahme eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre und verhängte deshalb über den Revisionswerber eine Geldstrafe.
Der VwGH führte aus, dass die gesetzliche Instandhaltungspflicht der oder des Wasserbenutzungsberechtigten nicht schon mit dem Zeitpunkt einer Verzichtserklärung auf das Wasserbenutzungsrecht wegfällt, sondern erst mit jenem Zeitpunkt, in welchem die Anlage vollständig beseitigt oder der von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebene Zustand hergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Änderung einer Anlage zur Wasserbenutzung auch dann bewilligungspflichtig, wenn einerseits das Wasserrecht bereits erloschen ist und andererseits in Folge der Änderung keine Gewässer mehr benutzt werden. Im konkreten Fall hätte daher die Anlagenänderung durch den Revisionswerber einer Bewilligung bedurft; die Bestrafung erfolgte aus diesem Grund rechtmäßig.
Download: Volltext der Entscheidung