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Baurecht: Ist ein Geschoß unter- oder oberirdisch?
Ra 2017/06/0041 und 0046 vom 1. August 2017
In dieser Entscheidung behandelte der VwGH die Frage, wann ein Kellergeschoß als unterirdisch und wann als oberirdisch zu beurteilen ist. Dies ist von Bedeutung, weil sich danach die Größe des notwendigen Abstandes zu angrenzenden Grundstücken richtet.
Im gegenständlichen Fall vertrat das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Ansicht, dass Nachbarinnen oder Nachbarn eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte in diesem Zusammenhang nur geltend machen können, wenn das Geschoß auf der dem benachbarten Grundstück zugewandten Seite überwiegend über dem natürlichen Gelände liegt. Dieser Rechtsansicht folgte der VwGH nicht:
Während eine Nachbarin oder ein Nachbar einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages (gemäß § 16 Abs. 6 Salzburger Baupolizeigesetz) nur bei einer Abstandsverletzung auf der ihrem bzw. seinem Grundstück zugewandten Gebäudefront hat, kann die Beurteilung der Frage, ob ein Geschoss (gemäß § 56 Abs. 5 Salzburger Raumordnungsgesetz) als unterirdisch oder oberirdisch gilt, nur für das gesamte Geschoß einheitlich erfolgen; eine Differenzierung anhand der jeweiligen Grundgrenze ist nicht möglich. Zu beurteilen ist, ob ein Geschoß über mindestens die Hälfte seiner (horizontalen) Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände oder das neu geschaffene Niveau hinausragt. Ist das der Fall, kann eine Nachbarin oder ein Nachbar auch dann die Einhaltung von Abstandsbestimmungen – fallbezogen der Baugrenzlinien - geltend machen, wenn dieses Geschoß auf der ihr bzw. ihm zugewandten Seite überwiegend oder sogar zur Gänze unter dem Geländeniveau liegt.