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Heranziehung von Subunternehmerinnen und Subunternehmern im Vergabeverfahren
Ra 2017/04/0055 vom 29. Juni 2017
Nach dem Bundesvergabegesetz können Bieterinnen und Bieter unter gewissen Voraussetzungen Subunternehmerinnen und Subunternehmer zur Erfüllung eines Auftrages heranziehen.
Der VwGH traf in dieser Entscheidung einige Aussagen zu dieser Heranziehung; insbesondere befasste er sich mit der Frage, wie sich die fehlende Eignung von Subunternehmerinnen und Subunternehmern im Vergabeverfahren vor Zuschlagserteilung auswirkt.
Er führte aus, dass nach dem Gesetz "erforderliche" von "nicht erforderlichen" Subunternehmerinnen und Subunternehmern unterschieden werden können.
"Erforderlich" sind Subunternehmerinnen und Subunternehmer, wenn sie
die Bieterin oder der Bieter zum Nachweis der Eignung benötigt. Die fehlende Eignung von Subunternehmerinnen und Subunternehmer führt in diesem Fall zum Ausscheiden des Angebotes.
Anderes gilt bei "nicht erforderlichen" Subunternehmerinnen und Subunternehmern: Hier kann die Bieterin oder der Bieter den Eignungsnachweis selbst erbringen, will den Auftrag aber (aus anderen Gründen) weitergeben. In diesem Fall kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die nicht geeignete Subunternehmerin oder den nicht geeigneten Subunternehmer ablehnen und die Bieterin oder der Bieter muss die Leistung selbst erbringen.