Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Heranziehung von Subunternehmerinnen und Subunternehmern im Vergabeverfahren

Ra 2017/04/0055 vom 29. Juni 2017

Nach dem Bundesvergabegesetz können Bieterinnen und Bieter unter gewissen Voraussetzungen Subunternehmerinnen und Subunternehmer zur Erfüllung eines Auftrages heranziehen.

Der VwGH traf in dieser Entscheidung einige Aussagen zu dieser Heranziehung; insbesondere befasste er sich mit der Frage, wie sich die fehlende Eignung von Subunternehmerinnen und Subunternehmern im Vergabeverfahren vor Zuschlagserteilung auswirkt.

Er führte aus, dass nach dem Gesetz "erforderliche" von "nicht erforderlichen" Subunternehmerinnen und Subunternehmern unterschieden werden können.

"Erforderlich" sind Subunternehmerinnen und Subunternehmer, wenn sie
 die Bieterin oder der Bieter zum Nachweis der Eignung benötigt. Die fehlende Eignung von Subunternehmerinnen und Subunternehmer führt in diesem Fall zum Ausscheiden des Angebotes.

Anderes gilt bei  "nicht erforderlichen" Subunternehmerinnen und Subunternehmern: Hier kann die Bieterin oder der Bieter den Eignungsnachweis selbst erbringen, will den Auftrag aber (aus anderen Gründen) weitergeben. In diesem Fall kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die nicht geeignete Subunternehmerin oder den nicht geeigneten Subunternehmer ablehnen und die Bieterin oder der Bieter muss die Leistung selbst erbringen.

Download: Volltext der Entscheidung