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Parteistellung von Nachbarn nach dem NÖ ElektrizitätswesenG 2005

Ra 2017/04/0036 vom 29. Juni 2017

Das Mitspracherecht von Nachbarn ist grundsätzlich in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur soweit, als der Partei nach bestimmten Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat.

Nach dem NÖ ElektrizitätswesenG 2005 kommt einer Nachbarin oder einem Nachbarn Parteistellung hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElektrizitätswesenG 2005 wahrzunehmenden Interessen (wie z.B. Schutz vor einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums und Schutz vor unzumutbaren Belästigungen) zu. Daraus folgt, dass das Mitspracherecht auf diese Interessen beschränkt ist.

Im vorliegenden Fall wurde eine Genehmigung zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage erteilt. Der VwGH hielt fest, dass die Frage, ob der Antrag des Genehmigungswerbers auf Erteilung der Betriebsgenehmigung zulässig ist, nicht zu den der Revisionswerberin als Nachbarin zukommenden Interessen zählt. In diesem Umfang bestand daher kein Mitspracherecht. Dagegen bestand sehr wohl ein Mitspracherecht bei der Frage, ob durch die Errichtung und den Betrieb der Erzeugungsanlage das Leben oder die Gesundheit der Revisionswerberin gefährdet oder ob sie durch (etwa) Lärm unzumutbar belästigt wird. Im Rahmen dieses Mitspracherechts konnte die Revisionswerberin im vorliegenden Fall eine Verletzung der Verhandlungspflicht des Verwaltungsgerichts geltend machen, was im konkreten Fall der Revision zum Erfolg verhalf. 

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