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Vielzahl von Geschwindigkeitsüberschreitungen konnte zu Entziehung der Sachverständigeneigenschaft führen
Ra 2017/03/0066 vom 28. Juni 2017
Nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz ist die Sachverständigeneigenschaft u.a. dann zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt etwa die Vertrauenswürdigkeit in der Person der oder des Sachverständigen. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung betont, dass in Ansehung der bedeutsamen Funktion von Sachverständigen nicht der leiseste Zweifel an ihrer Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und ihrem Pflichtbewusstsein bestehen darf. Auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, kann einen Entziehungsgrund wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit begründen.
Diese Grundsätze waren auch für den Fall eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das „Fachgebiet 05.05 Eishockey“ maßgeblich. Seine Sachverständigeneigenschaft war entzogen worden, weil der Sachverständige in den letzten fünf Jahren insgesamt wegen 35 Verwaltungsübertretungen bestraft worden war, wobei 33 Strafverfügungen Geschwindigkeitsübertretungen betroffen hatten.
Der VwGH wies nun die Revision des Sachverständigen gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zurück: Aufgrund der Vielzahl der ihm innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sei es nicht unvertretbar gewesen, wenn das Bundesverwaltungsgericht an der Gesetzestreue und damit an der Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen gezweifelt habe.