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Waffenrecht: Ausnahmebewilligung von Schalldämpfern zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz

Ra 2017/03/0051 vom 1. September 2017

Grundsätzlich ist nach dem Waffengesetz (WaffenG) der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen mit Schalldämpfer verboten.

Die Behörde kann jedoch verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse nachweisen, im Rahmen einer Ermessensentscheidung eine Ausnahmebewilligung für das Besitzen oder Führen solcher Schusswaffen erteilen. Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist dafür darzulegen, woraus sich ein solches überwiegendes berechtigtes Interesse ableitet.

Im konkreten Fall hatte ein Förster eine Ausnahmebewilligung beantragt, da zu seiner regelmäßigen Berufspflicht der Abschuss von Wildtieren zähle und er dabei erheblichen akustischen Belastungen durch gehörschädigenden Schusslärm ausgesetzt sei.

Seit 1. Jänner 2017 kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Ausnahmebewilligung für Schalldämpfvorrichtungen beantragen. Den Arbeitnehmern der Antragstellerin oder des Antragstellers ist - sofern diese oder dieser bestimmte Nachweise erbringt - bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Besitz und das Führen von Schalldämpfern für Schusswaffen der Kategorie C und D ohne Bewilligung erlaubt.

Der VwGH führte aus, dass der Gesetzgeber die seit 1. Jänner 2017 geltende Ausnahmebestimmung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschaffen hat, die unter anderem zum Abschuss von Wild verpflichtet sind, um diesen „ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten“. Dieses Interesse am Gesundheitsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist auch sonst bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Für eine private Jagdausübung besteht jedoch kein überwiegendes Interesse.

Da das Verwaltungsgericht das mit der neuen Rechtslage zum Ausdruck gebrachte Interesse am Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hatte, hob der VwGH nun diese Entscheidung auf.

Download: Volltext der Entscheidung