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Doppelbestrafungsverbot und Befangenheit bei Entscheidung über jagdrechtliches Disziplinar- und Verwaltungsstrafverfahren
Ra 2017/03/0020 vom 11. Oktober 2017
Diese Entscheidung betraf den Fall eines Jägers, der einen Futtertrog mit Kraftfutter befüllt hatte, um Wild anzulocken und es in der Folge zu erlegen. Dafür war er einerseits von der Bezirkshauptmannschaft wegen einer jagdrechtlichen Übertretung, andererseits wegen desselben Vorfalls auch vom Ehrengericht der Salzburger Jägerschaft bestraft worden. In der Folge hatte derselbe Richter eine Rechtsmittelentscheidung betreffend das jeweilige Verfahren getroffen: Zum einen hatte er die Beschwerde gegen den Bescheid des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft abgewiesen und zum anderen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft bestätigt.
Der VwGH hielt nun fest, dass im vorliegenden Fall die verwaltungsbehördliche Bestrafung nach einer vorangegangenen Ahndung der Verletzung von jagdrechtlichen Standespflichten keinen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot darstellte. Die beiden formell getrennten Verfahren sind inhaltlich und zeitlich in einem so engen Zusammenhang gestanden, dass im Sinne der Rechtsprechung des EGMR von einem einheitlichen Verfahren auszugehen ist. Dass derselbe Richter die Rechtsmittelentscheidungen getroffen hat, verstärkt diese Einheit noch und ist daher nicht als Befangenheitsgrund zu werten.