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Vorführung zur Blutabnahme nur zulässig, wenn Untersuchung der Atemluft mit Alkomaten faktisch nicht möglich ist
Ra 2017/02/0135 vom 25. September 2017
Der Revisionswerber lenkte ein Fahrzeug und absolvierte nach seiner Anhaltung durch Polizeibeamte einen positiven Alkovortest (2,22 Promille). Er hatte vor dem Lenken eine Zahnhaftcreme aufgetragen, von der nicht feststand, dass sie keinen Alkohol enthält. Wegen dieser Unklarheit haben die Beamten - einer internen Dienstanweisung folgend – den Revisionswerber nicht zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung mit dem Alkomaten zur Bestimmung des Atemalkoholgehaltes, sondern dazu aufgefordert, sich zur Blutabnahme bei einem Arzt vorführen zu lassen. Der Blutabnahme hatte der Revisionswerber nicht zugestimmt. Die Bezirkshauptmannschaft - und ihr folgend das Landesverwaltungsgericht Tirol - war damit von einer Verweigerung der Blutabnahme ausgegangen und hatte über den Revisionswerber eine Geldstrafe verhängt.
Zu Unrecht, wie der VwGH in dieser Entscheidung festhielt:
Die Vorführung einer Person zur Blutabnahme setzt bei Verdacht einer Alkoholisierung voraus, dass die Untersuchung der Atemluft mit einem Alkomaten aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Person aus "medizinischen Gründen" nicht in der Lage ist, den Alkomaten ordnungsgemäß zu beblasen, sodass die Untersuchung gar nicht durchgeführt werden kann (etwa bei schweren Verletzungen oder Bewusstlosigkeit des Probanden). Allein die Vermutung, das Ergebnis der Atemluftuntersuchung könnte durch verwendete Substanzen (wie im vorliegenden Fall: einer Zahnhaftcreme) verfälscht werden, reicht für die Anordnung einer Blutuntersuchung nicht aus.