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Keine "Verhaltensbeschwerde" gegen Verhalten der Behörden im Rahmen der Kriminalpolizei
Ra 2017/01/0059 vom 28. März 2017
Zufolge Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze ("Verhaltensbeschwerde") vorgesehen werden. Dementsprechend sieht die Bestimmung des § 88 Abs. 2 SPG vor, dass die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen erkennen, die eine Rechtsverletzung auf andere Weise (als durch die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung behaupten.
In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob gegen behördliches Handeln im Rahmen der StPO, also bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ("Kriminalpolizei"), mit einer solchen "Verhaltensbeschwerde" nach dem SPG vorgegangen werden kann.
Der VwGH verneinte dies: Die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sind gesetzlich abschließend aufgezählt; Behördenhandeln im Rahmen der Kriminalpolizei gehört nicht dazu, weshalb dagegen keine "Verhaltensbeschwerde" nach dem SPG erhoben werden kann.
Download: Volltext der Entscheidung