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Zugang zum Arbeitsmarkt für türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80
Ra 2016/22/0098 vom 21. März 2017
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH ausführlich mit den Rechten, die türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 haben:
Unter näherem Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH hielt der VwGH fest, dass der erste Spiegelstrich dieser Bestimmung lediglich das Recht einräumt, nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung bei derselben Arbeitgeberin oder demselben Arbeitgeber zu arbeiten. Der zweite Spiegelstrich enthält das Recht, sich grundsätzlich nach drei Jahren für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot einer anderen Arbeitgeberin oder eines anderen Arbeitgebers zu bewerben.
Türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich nach dem dritten Spiegelstrich nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung nicht nur auf ein vorliegendes Stellenangebot bewerben; sie erhalten auch uneingeschränkten Zugang zu jeder frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
Damit wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Spiegelstrichen jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen.
Im konkreten Fall hatte das Verwaltungsgericht Wien dem Mitbeteiligten einen Aufenthaltstitel erteilt. Diese Entscheidung hat der - aufgrund einer Amtsrevision des Bundesministers für Inneres mit der Sache befasste - VwGH nun aufgehoben, weil der Mitbeteiligte nicht bei dem Arbeitgeber weiterarbeiten wollte, bei dem er zuletzt ein Jahr lang durchgehend beschäftigt war; zudem hatte der Mitbeteiligte auch bisher noch kein uneingeschränktes Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung erworben.