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Beschäftigung von Au-pair-Kräften: Anzeigebestätigung des AMS ist Voraussetzung für Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit"

Ra 2016/22/0055 vom 18. Jänner 2017

Eine Aufenthaltsbewilligung für "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" kann Drittstaatsangehörigen ausgestellt werden, wenn (neben anderen Voraussetzungen) die Tätigkeit vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ausgenommen ist. Vom Geltungsbereich des AuslBG sind u.a. Personen zwischen 18 und 28 Jahren ausgenommen, wenn sie längstens zwölf Monate als Au-pair-Kraft beschäftigt sind; die Gastfamilie muss die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) anzeigen und letztere muss dafür eine - zeitlich befristete, aber verlängerbare - Anzeigebestätigung ausstellen. 

Der VwGH hielt in dieser Entscheidung fest, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung für "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" bei Au-pair-Kräften demnach nur gegeben sind, wenn das AMS eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Dabei kommt auch dem Zeitraum Bedeutung zu, für den eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, weil nur hinsichtlich dieses Zeitraums eine vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Tätigkeit vorliegt.

Download: Volltext der Entscheidung