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Schubhaftbeschwerdeverfahren: Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe nicht erforderlich
Ra 2016/21/0152 vom 23. Februar 2017
Der VwGH entschied im Erkenntnis vom 3. September 2015, Ro 2015/21/0032, dass es in bestimmten Fällen erforderlich sein kann, Verfahrenshilfe im administrativen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren. Allerdings hielt der VwGH auch fest, dass es im Einzelfall fraglich sein kann, ob es der unentgeltlichen Beigabe einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes bedarf oder ob ausreichende Komplementärmechanismen existieren, die dies entbehrlich machen könnten.
Nach § 52 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (die bis zur neuerlichen, am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen, Novellierung durch BGBl. I Nr. 24/2016 galt), hatten Rechtsberaterinnen und Rechtsberater auf Ersuchen der oder des Fremden u.a. an der mündlichen Schubhaftverhandlung teilzunehmen.
In diesem Erkenntnis befasste sich der VwGH nun mit der Frage, ob diese Regelung einen Komplementärmechanismus darstellte, der die Beigabe einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes im Wege der Verfahrenshilfe entbehrlich machte.
Der VwGH bejahte dies: Diese Regelung ist vor dem Hintergrund des Unionsrechts so zu verstehen, dass die Teilnahme der Rechtsberaterin oder des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung "im Namen des Antragstellers", somit vertretungshalber, zu erfolgen hat. Damit ist den Erfordernissen für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch die Beistellung einer Rechtsberaterin oder eines Rechtsberaters ausreichend Rechnung getragen; es bedarf daher nicht der Beigebung einer Rechtsanwältin als Verfahrenshelferin oder eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer.
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