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Zum Familienverfahren nach der Dublin III-Verordnung
Ra 2016/20/0384 bis 0385 vom 22. Juni 2017
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, in welchem Verhältnis die Bestimmung des Art. 11 Dublin III-Verordnung zu den anderen Zuständigkeitskriterien der Verordnung steht. Art. 11 sieht vor, dass bei (gleichzeitigen oder zeitnahen) Asylanträgen mehrerer Familienangehöriger jener Mitgliedstaat zuständig ist, der nach den Zuständigkeitskriterien der Verordnung für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig wäre.
Der VwGH hielt fest, dass für die Anwendbarkeit von Art. 11 Dublin III-Verordnung mehrere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, insbesondere müssen etwa Familienangehörige im Sinne der Verordnung im selben Mitgliedstaat einen Antrag gleichzeitig oder in großer zeitlicher Nähe gestellt haben. Zusätzlich muss aufgrund der grundsätzlich vorrangig anzuwendenden Zuständigkeitskriterien (des Kapitels III) die Möglichkeit einer Trennung der Familienmitglieder bestehen. Daher muss zunächst anhand der Zuständigkeitskriterien geprüft werden, ob diese Kriterien zu einer Trennung führen würden; ist dies der Fall, geht die Bestimmung des Art. 11 Dublin III-Verordnung vor.