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Dublin-III-VO: Geduldeter Grenzübertritt von Asylwerberinnen und Asylwerbern
Ra 2016/19/0303 bis 0304 vom 20. September 2017
Ende 2016 hatte der VwGH dem EuGH mehrere Fragen im Zusammenhang mit den über die "Balkanroute" erfolgten zahlreichen Grenzübertritten von Personen, die im Gebiet der EU Anträge auf internationalen Schutz stellen wollten, vorgelegt.
Nachdem der EuGH darüber sowie über ein ähnliche Fragen ansprechendes Vorabentscheidungsersuchen des Slowenischen Obersten Gerichtshofes mit den Urteilen vom 26. Juli 2017, C-646/16 und C-490/16, entschieden hatte, setzte der VwGH sein Verfahren fort und wies die Revision ab. Dabei hielt er fest, dass Kroatien zur Prüfung der (in Österreich gestellten) Anträge auf internationalen Schutz von Asylwerberinnen und Asylwerbern zuständig ist, wenn diese von einem Drittstaat kommend die Grenze zu Kroatien illegal überschritten haben. Ein illegales Überschreiten der Außengrenze im Sinn der Dublin III-VO liegt auch dann vor, wenn vor dem Hintergrund der Ereignisse Ende 2015/Anfang 2016 die kroatischen Behörden den Grenzübertritt duldeten. Die danach erfolgten – gleichfalls von den Behörden geduldeten – Grenzübertritte von Kroatien nach Slowenien und von Slowenien nach Österreich ändern an der Zuständigkeit Kroatiens nichts.
Download: Volltext der Entscheidung