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Subsidiärer Schutz und die allgemeine Sicherheitslage in Bagdad
Ra 2016/18/0137 vom 21. Februar 2017
Aus Anlass der Revision eines aus Bagdad stammenden Asylwerbers befasste sich der VwGH in dieser Entscheidung ausführlich mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz.
In der Entscheidung finden sich Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Bagdad mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und eine jüngst erschienene Position des UNHCR. Davon ausgehend bewertete der VwGH die aktuelle allgemeine Sicherheitslage dergestalt, dass sie allein nicht zur Gewährung subsidiären Schutzes führen musste. Besondere Gefährdungsmomente, die es - anders als für die irakische Bevölkerung der Hauptstadt Bagdad im Allgemeinen - für den Asylwerber wahrscheinlich erscheinen ließen, dass er in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewalttaten bedroht wäre, wies der konkrete Fall nicht auf.
Download: Volltext der Entscheidung