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Flucht wegen Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung: Einvernahme, nicht aber Erlassung der behördlichen Entscheidung muss durch Person desselben Geschlechts erfolgen
Ra 2016/18/0119 vom 12. Oktober 2016
Nach dem Asylgesetz ist eine Asylwerberin oder ein Asylwerber grundsätzlich von einer Organwalterin oder einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, wenn die Asylwerberin oder der Asylwerber vorbringt, wegen Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung geflüchtet zu sein.
Der VwGH führte dazu aus, dass mit dieser Regelung Hemmschwellen abgebaut werden sollten, über das Erlebte (oder Befürchtete) zu berichten. Zu diesem Zweck ist es aber nicht erforderlich, dass über die Einvernahme hinaus auch die Erlassung der Entscheidung durch eine Organwalterin oder einen Organwalter desselben Geschlechts erfolgt.
Im konkreten Fall war die Einvernahme der Revisionswerberin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von einer weiblichen Organwalterin unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin vorgenommen worden; in der Folge hatte den Bescheid allerdings ein männlicher Organwalter gefertigt. Diese Vorgehensweise war nach Auffassung des VwGH rechtmäßig; aufgrund einer Amtsrevision des BFA hob er die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf, die von einer gegenteiligen Ansicht ausgegangen war.
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