Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Werbungskosten: Nutzung eines vom ersten Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Kfz für Zwecke eines zweiten Dienstverhältnisses

Ra 2016/15/0078 vom 27. April 2017

Ein Dienstnehmer hatte parallel zwei getrennte Dienstverhältnisse. Im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses wurde ihm vom Dienstgeber ein Kfz zur Verwendung auch für Zwecke außerhalb dieses Dienstverhältnisses (insbesondere für private Fahrten) zur Verfügung gestellt. Dieser Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Kfz war als Sachbezug aus dem ersten Dienstverhältnis einkommensteuerlich als steuerpflichtige Einnahme des Dienstnehmers anzusetzen. Der Dienstnehme nutzte das ihm überlassene Kfz auch für Fahrten im Rahmen des zweiten (anderen) Dienstverhältnisses. Strittig wurde, ob diese Nutzung für das zweite Dienstverhältnis zur Berücksichtigung von Werbungskosten berechtigt.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass dem Arbeitnehmer kein Aufwand im Zusammenhang mit der Verwendung des Kfz für das zweite Dienstverhältnis entstanden ist, und berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht.

Der VwGH entschied: Dem Dienstnehmer ist im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses ein steuerpflichtiger Sachbezug zugeflossen, der darin bestand, dass er das Kfz auch für Zwecke außerhalb dieses ersten Dienstverhältnisses nutzen durfte. Dieser zugeflossene Sachbezug führt insoweit zu abziehbaren Werbungskosten beim zweiten Dienstverhältnis, als der Dienstnehmer das Kfz für Fahrten im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses verwendet hat. Es ist also der Wert des zugeflossenen Sachbezuges im Verhältnis der im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses zurückgelegten Strecke zu der gesamten außerhalb des ersten Dienstverhältnisses zurückgelegten Strecke als Werbungskosten zu berücksichtigen (Abweisung der Revision des Finanzamtes). 

Download: Volltext der Entscheidung