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Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994: Vermietung von Grundstücken für Zwecke des Schisports
Ra 2016/15/0012 und 0013 vom 23. Februar 2017
Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob die Umsätze aus der Überlassung von landwirtschaftlichen Flächen zur Ausübung des Schisports (etwa an eine Schiliftgesellschaft) als Vermietung und Verpachtung nach § 6 Abs. 1 Z 16 Umsatzsteuergesetz 1994 zu beurteilen und aus diesem Grund von der Umsatzsteuer befreit sind.
Nach § 6 Abs. 1 Z 16 Umsatzsteuergesetz 1994 sind Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedeutet "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken", dem Vertragspartner das Recht einzuräumen, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.
Der VwGH kam in diesem Fall zu dem Ergebnis, dass die Überlassung der landwirtschaftlichen Grundstücke für Zwecke des Schisports in einer Gesamtbetrachtung als Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechtes beurteilt werden kann. Es ist nicht schädlich, wenn dieses ausschließliche Nutzungsrecht in einer mit dem Vermieter geschlossenen Vereinbarung beschränkt wird, indem auch bestimmte andere Nutzungen erlaubt werden. Folglich waren die Umsätze aus der Überlassung der landwirtschaftlichen Grundstücke nach § 6 Abs. 1 Z 16 Umsatzsteuergesetz 1994 (unecht) von der Umsatzsteuer befreit.
Download: Volltext der Entscheidung