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Beratungsaufwendungen vor der endgültigen Erwerbsentscheidung im Zusammenhang mit einem Beteiligungserwerb können zu den Anschaffungskosten zählen

Ro 2016/15/0006 vom 23. Februar 2017

In dieser Entscheidung beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, ob die vor der endgültigen Entscheidung über den Ankauf einer Beteiligung angefallenen Beratungsaufwendungen (Due-Diligence-Kosten) Teil der Anschaffungskosten der Beteiligung oder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben sind.

In diesem Fall erwarb eine Aktiengesellschaft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Zusammenhang mit diesem Beteiligungserwerb fielen bei der Aktiengesellschaft bereits vor der endgültigen Erwerbsentscheidung Beratungsaufwendungen (Due-Diligence-Prüfung) an.

Das Finanzamt behandelte die angefallenen Beratungsaufwendungen als (aktivierungspflichtige) Anschaffungskosten im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb. Das Bundesfinanzgericht vertrat die Ansicht, dass die Beratungsaufwendungen, die bereits vor der endgültigen Erwerbsentscheidung anfallen, nicht Teil der Anschaffungskosten sind.

Der VwGH entschied: Auch Beratungsaufwendungen, die bereits vor der endgültigen Entscheidung für den Ankauf einer Beteiligung angefallen sind, stellen Anschaffungskosten dar. Anderes gilt nur, wenn es sich lediglich um eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch völlig unbestimmten, auf keine konkrete Beteiligung bezogenen Erwerbsüberlegung handelt. Im zu entscheidenden Revisionsfall waren die Due-Diligence-Kosten als Teil der Anschaffungskosten zu behandeln, da bereits vor dem endgültigen Vertragsabschluss die grundsätzliche (wenn auch noch nicht unumstößliche) Absicht bestanden hat, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu erwerben. Aus diesem Grund hob der VwGH die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

Download: Volltext der Entscheidung