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Beschwerdezinsen stehen für eine erstmalig im Rechtsmittelweg zuerkannte Steuergutschrift nicht zu
Ra 2016/13/0034 vom 31. März 2017
In dieser Entscheidung beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, ob aufgrund der erstmaligen Zuerkennung einer Steuergutschrift in der Rechtsmittelentscheidung des Bundesfinanzgerichts Beschwerdezinsen (diese bedeuten im Wesentlichen die Verzinsung des strittigen Steueranspruch für den Zeitraum des Rechtsmittelverfahrens) zustehen.
Das Finanzamt hatte die von der Steuerpflichtigen bekannt gegebenen Umsätze mit 0 EUR festgesetzt und die geltend gemachten Vorsteuern zur Gänze nicht anerkannt. Im Rechtsmittelverfahren wurden vom Bundesfinanzgericht die Vorsteuern in einem bestimmten Ausmaß anerkannt, woraus für die Steuerpflichtige eine Steuergutschrift resultierte.
Die von der Steuerpflichtigen daraufhin beantragte Zuerkennung von Beschwerdezinsen gewährte das Finanzamt nicht. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht ab und begründete die Entscheidung damit, dass Beschwerdezinsen nur für im Rechtsmittelverfahren herabgesetzte Abgabenschuldigkeiten zustünden, nicht jedoch für Gutschriften, die erstmalig im Rechtsmittelverfahren anerkannt wurden.
Der VwGH teilte die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts und entschied, dass Beschwerdezinsen (nach § 205a Bundesabgabenordnung) nur zustehen, wenn eine Abgabenschuldigkeit entrichtet wurde und diese später im Rechtsmittelverfahren herabgesetzt wird. Für eine – wie in diesem Fall – im Rechtsmittelweg erstmals zuerkannte Steuergutschrift stehen hingegen keine Beschwerdezinsen zu, weshalb der VwGH die Revision abgewiesen hat.
Download: Volltext der Entscheidung