Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Ablöse für endgültigen Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht ist nicht Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen

Ra 2016/13/0029 vom 31. März 2017

Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob die bezahlte Ablöse für den Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht an einer Wohnung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt.

Das Finanzamt betrachtete die Ablösezahlungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und setzte dafür Einkommensteuer fest. Das Bundesfinanzgericht teilte diese Ansicht nicht und entschied, dass die Ablösezahlungen nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Der VwGH bestätigte die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts. Für die Einkommensteuer ist von Bedeutung, ob das Fruchtgenussrecht zur Nutzung überlassen wird (vergleichbar einer Untervermietung durch den Hauptmieter) oder ob endgültig auf das Fruchtgenussrecht verzichtet wird. Da der Fruchtgenussberechtigte in diesem Fall auf sein Recht - gegen Zahlung einer Ablöse - endgültig verzichtete, sodass das Recht unterging, war die Ablöse nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. Es handelte sich vielmehr um einen - nach der damaligen Rechtslage - nicht steuerpflichtigen Erlös aus der Veräußerung eines Rechts.

Download: Volltext der Entscheidung