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Vorsteuerabzug bei bloß mittelbarer Privatnutzung einer Wohnung
Ra 2016/13/0025 vom 26. Juli 2017
In diesem Fall hat ein Eigentümer einer Liegenschaft das darauf errichtete Gebäude umfangreich saniert. Einige der sanierten Wohnungen vermietete er anschließend an fremde Dritte, die Dachgeschoßwohnung vermietete er hingegen an eine GmbH, bei der er Geschäftsführer ist. Diese GmbH stellte die Dachgeschoßwohnung ihrem Geschäftsführer (also wiederum dem Liegenschaftseigentümer) im Rahmen des Anstellungsvertrages als Dienstwohnung zur Verfügung.
Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich bei den Kosten der Wohnungssanierung um Kosten der privaten Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) handle, sodass Vorsteuerbeträge aus den Kosten der Wohnungssanierung nicht geltend gemacht werden könnten. Das Bundesfinanzgericht teilte die Ansicht des Finanzamtes und wies die Beschwerde als unbegründet ab.
Der VwGH hob nunmehr die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Der VwGH prüfte, ob die Kosten der Wohnungssanierung als Kosten der privaten Lebensführung zu behandeln sind und deshalb Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig sind. Der VwGH führte hierzu aus, in diesem Fall sei die Vermietung an eine Kapitalgesellschaft erfolgt, die diese Wohnung wiederum dem Geschäftsführer dieser Kapitalgesellschaft als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt habe. Es liege somit keine Vermietung unmittelbar an jene Person vor, die in dieser Wohnung ihren Haushalt führe. In diesem Fall erfolge die Vermietung vielmehr an eine GmbH, weshalb § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht anwendbar sei. Da das Bundesfinanzgericht insoweit die Rechtslage verkannt hat, war die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.