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Doppelbesteuerungsabkommen: Geschäftsführende Tätigkeit wird nicht zwingend am Sitz der Gesellschaft ausgeübt

Ra 2016/13/0008 vom 31. Mai 2017

Im vorliegenden Fall handelte es sich um Bezüge einer russischen Staatsangehörigen aufgrund ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin einer österreichischen GmbH. Für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens war entscheidend, in welchem Staat die Geschäftsführungstätigkeit ausgeübt worden ist. Beim VwGH war strittig, ob bei der Anwendung von Art. 11 des für das Streitjahr 2002 noch maßgebliche DBA-UdSSR davon auszugehen ist, dass eine geschäftsführende Tätigkeit - auch bei Aufenthalt in einem anderen Staat - am Sitz der jeweiligen GmbH ausgeübt wird.

Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht gingen davon aus, dass geschäftsführende Tätigkeiten - unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt - am Ort des Sitzes der Gesellschaft ausgeübt werden. Da die GmbH ihren Sitz in Österreich hat, stünde demzufolge Österreich nach Art. 11 DBA-UdSSR das volle Besteuerungsrecht zu. 

Der VwGH entschied, dass eine geschäftsführende Tätigkeit nicht schon wegen des in Österreich gelegenen Sitzes der Gesellschaft - auch in den Zeiten des Aufenthaltes im Ausland - in Österreich ausgeübt wird. Da sich das Bundesfinanzgericht bei seiner Entscheidung auf eine überholte Rechtsansicht stützte und folglich zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangte, hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

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