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Befolgungspflicht einer Unterlassungsweisung und deren Rechtmäßigkeit

Ra 2016/12/0066 vom 30. Mai 2017

Diese Entscheidung betraf den Fall eines niederösterreichischen Beamten, den nunmehrigen Revisionswerber, an den eine schriftliche Weisung ergangen war, mit der er aufgefordert wurde, seine Nebenbeschäftigung sofort einzustellen. Der Revisionswerber hatte daraufhin erfolglos einen bescheidmäßigen Abspruch darüber begehrt, ob diese Weisung rechtmäßig war und er sie befolgen musste.

Der VwGH hatte sich daher mit der Frage der Zulässigkeit der vom Revisionswerber gestellten Anträge zu befassen.

Er führte dazu aus, dass eine solche Weisung im Einzelfall selbst dann von einer Beamtin oder einem Beamten befolgt werden muss, wenn sie rechtswidrig erfolgte, also ihre oder seine subjektiven Rechte verletzte; ausgenommen davon sind nur Fälle, in denen Gründe für einen Entfall der Befolgungspflicht vorliegen (wenn etwa die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wird oder wenn sie gegen das Willkürverbot verstößt). Eine bloß "schlicht" rechtswidrige Untersagungsweisung gestaltet daher die Rechtsstellung der Beamtin oder des Beamten zu ihrem oder seinem Nachteil. Aus diesem Grund besteht  jedenfalls ein rechtliches Interesse der Beamtin oder des Beamten an der Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit der Weisung. Aufgrund eines derartigen Feststellungsbescheides kann in der Folge Druck auf die weisungserteilende Vorgesetzte oder den weisungserteilenden Vorgesetzten ausgeübt werden, gegebenenfalls die rechtswidrige Weisung zurückzunehmen. Der VwGH hielt zudem fest, dass auch ein Interesse an einer Feststellung über die Pflicht zur Befolgung einer solchen Weisung besteht.

Download: Volltext der Entscheidung