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Aufschiebung der Ruhestandsversetzung einer Beamtin oder eines Beamten bei Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes im Bundesdienst
Ra 2016/12/0060 vom 21. März 2017
In dieser beschäftigte sich der VwGH mit der Auslegung der Bestimmung des § 14 Abs. 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz. Nach dieser tritt eine Ruhestandsversetzung einer Beamtin oder eines Beamten wegen dauernder Dienstunfähigkeit dann nicht ein, wenn ihr oder ihm spätestens einen Tag vor Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Die Beamtin oder der Beamte darf auf diesen Arbeitsplatz längstens für eine Dauer von zwölf Monaten zugewiesen werden, außerdem muss sie oder er dessen Anforderungen zu erfüllen imstande sein.
Der VwGH führte aus, dass sich aus dieser Bestimmung kein subjektives Recht der Beamtin oder des Beamten gegenüber der Dienstbehörde dahingehend ergibt, dass diese umfassende Nachforschungen nach einem allenfalls geeigneten Arbeitsplatz (über ihren Wirkungsbereich hinaus im gesamten Bundesdienst) anzustellen hätte. Wird der Beamtin oder dem Beamten tatsächlich vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, hat dies lediglich zur Folge, dass der Eintritt der bereits erfolgten Ruhestandsversetzung aufgeschoben wird; im Verfahren über deren Rechtmäßigkeit ist dies jedoch nicht relevant.
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