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Vorgetäuschte Leistung bei Prüfung: Kein Widerspruch gegen eine Nichtbeurteilung durch die Schulleitung möglich
Ra 2016/10/0106 vom 21. Dezember 2016
Dieser Entscheidung liegt der Fall eines Schülers zugrunde, dessen schriftliche Englisch-Klausurarbeit im Rahmen der Reifeprüfung nach den Feststellungen des (im Rechtszug angerufenen) Bundesverwaltungsgerichtes wegen der Verwendung eines "Schummelzettels" nicht beurteilt worden war. Die Schulleitung hatte dem Vater des Schülers mitgeteilt, dass er zum Nebentermin im Herbst antreten könne. Der Schüler wollte in der Folge dagegen mit Widerspruch beim Stadtschulrat Wien vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht ging - anders als noch der Stadtschulrat - davon aus, dass dem Schüler nach dem Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ein Widerspruchsrecht offenstehe.
Der vom Stadtschulrat mit Amtsrevision angerufene VwGH teilte diese Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings nicht, weshalb er dessen angefochtene Erkenntnis nun aufhob: Er führte aus, dass nach dem SchUG ein Widerspruch nur gegen die Entscheidung erhoben werden kann, dass u.a. eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist. Das Gesetz sieht dagegen keinen Widerspruch über eine Mitteilung der Schulleitung vor, wonach eine Leistungsbeurteilung einer Teilprüfung infolge vorgetäuschter Leistungen nicht erfolge.
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