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Arbeitslosenversicherung: Unterkollektivvertragliche Entlohnung nicht zumutbar
Ra 2016/08/0120 vom 1. Juni 2017
Eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld; gleiches gilt für den Anspruch auf Notstandshilfe. Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist eine "angemessene Entlohnung"; eine "unterkollektivvertragliche Entlohnung" ist daher nicht zumutbar. Nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gilt ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als Beschäftigung; ihre Zumutbarkeit ist im Einzelfall zu beurteilen.
Der VwGH behandelt in dieser Entscheidung die Frage, ob eine arbeitslose Person ein Dienstverhältnis in einem SÖB eingehen muss, um nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu verlieren, wenn im Dienstvertrag vom vereinbarten kollektivvertraglichen Mindestentgelt ein Abzug von Spesen vorgesehen ist. Im konkreten Fall war der SÖB – trotz Beanstandung durch die arbeitslose Person – auch nicht zu einer Änderung des Dienstvertrages in diesem Punkt bereit.
Dazu führte der VwGH aus, dass der Abzug von Spesen zu einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung führt. Das angebotene Dienstverhältnis ist daher nicht zumutbar. Weigert sich eine arbeitslose Person daher, eine solche Beschäftigung anzutreten, verliert sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht.