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Zuständigkeit zur Überprüfung von Auftragsvergaben "im Wege der" SCHIG

Ra 2016/04/0139 vom 21. Dezember 2016

In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, ob das Bundes- oder ein Landesverwaltungsgericht zuständig ist, wenn die Vergabe von Verkehrsdienstleistungen "im Wege der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH" (SCHIG) überprüft werden soll. Im konkreten Fall ging es um Verkehrsdienstleistungen im Land Vorarlberg, die (laut Vorinformation nach der EG-Verordnung 1370/2007) vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie "als zuständige Behörde […] im Wege der SCHIG" vergeben werden sollten.

Der VwGH führte unter Hinweis auf seine Rechtsprechung aus, dass die Zuständigkeit in einem Vergabeverfahren davon abhängt, wer öffentliche Auftraggeberin oder öffentlicher Auftraggeber ist. Für die Zuständigkeit im Nachprüfungsverfahren ist daher alleine maßgebend, von wem die im Nachprüfungsverfahren zu überprüfende Entscheidung stammt. Fallbezogen war die Vorinformation vor dem Hintergrund des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes für den VwGH so zu verstehen, dass die SCHIG jene Rechtsträgerin (also Auftraggeberin) ist, die vertraglich einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen zu erteilen beabsichtigt. Da für die Nachprüfung von Entscheidungen der SCHIG das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, hat im konkreten Fall das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg seine Zuständigkeit zu Recht verneint.

Download: Volltext der Entscheidung